WIDERRUFSBELEHRUNG
Es ist gesetzliche Pflicht, dass Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Genau dies sorgt jedoch häufig für Verwirrung seitens der Kaufinteressenten.
Wir klären, was Sie über die Widerrufsbelehrung beim Immobilie-Exposé wissen müssen.
Es gibt genaue Vorgaben, die Makler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen.
Seit dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé
eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu
einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B.
online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel.
Das
Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu
einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.
Häufig kommt es jedoch zu Verwirrungen, wenn Makler vor dem Exposé eine
Widerrufsbelehrung verschicken. Denn viele Immobilieninteressenten fürchten, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande
gekommen ist.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei
Willenserklärungen zustande kommt: Die erste ist jene vom Kaufinteressent, der
das Exposé über ein Onlineportal anfordert. Die zweite stellt die Übersendung
des Exposés oder die Terminvereinbarung für eine Besichtigung dar. Da an
dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungspflicht
eingehalten werden. Daher übersendet der Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung.
Mieter, die eine Anzeige zu einer Wohnung sehen und ein Exposé anfordern,
erhalten keine Widerrufsbelehrung, da diese Regelung für gewöhnlich nur für
Immobilienkäufer gilt.
Seit einigen Jahren gilt das Bestellerprinzip und sofern
Mieter keinen Makler damit beauftragt haben, eine Wohnung zu finden, müssen
sie diesen auch nicht bezahlen.
Achtung: Speziell das Exposé für eine Gewerbeimmobilie erfordert viel Sorgfalt
und Professionalität, da die Vermarktung dieser oftmals schwieriger ist als bei
Wohnimmobilien.
Makler erstellt vor Exposé eine Widerrufsbelehrung – wann wird die Provision fällig?
Der Makler hat vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschickt – wann
müssen Sie die Provision zahlen?
Mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé
ist noch keine Dienstleistung erfüllt, die der Makler erbringen muss, um eine
Provision zu erhalten. Denn seine Maklercourtage ist erfolgsabhängig – also
erst bei Vermittlung einer Immobilie fällig. Daher bedeutet der Erhalt einer
Widerrufsbelehrung noch lange nicht, dass Sie bereits Geld bezahlen müssen.
Lassen Sie sich also nicht verunsichern, wenn Sie von Ihrem Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung erhalten und dies bestätigen müssen. Eine solche
Belehrung müssen Sie wirklich erst unterschreiben, wenn Sie tatsächlich auch
Interesse an dem Zustandekommen einer vertraglichen Beziehung zwischen
dem Makler und Ihnen haben. Die Provision zahlen Sie, wenn der Vertrag unterschrieben ist.
Makler erstellt vor Exposé eine Widerrufsbelehrung – Sonderfall: Vertragserfüllung innerhalb der Widerspruchsfrist
Hat der Makler das Exposé mit der Widerrufsbelehrung übersandt, beginnt
die Widerrufsfrist. Vermittelt der Makler innerhalb dieser Zeit erfolgreich eine
Immobilie, erfüllt er also die Vertragsbedingungen und der Interessent verliert
sein Widerrufsrecht.
Theoretisch müsste bei Widerspruch der Vertrag rückabgewickelt werden – zum Beispiel Zahlungen zurückgezahlt werden – bei einem
Immobilienvertrag ist das jedoch nicht so einfach.
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Absatz 4 BGB, wenn der Makler den Interessenten ordnungsgemäß – und damit schriftlich – über sein Widerrufsrecht
aufgeklärt hat und der Kunde ausdrücklich darum gebeten hat, dass der Makler
schon vor Ablauf der Frist tätig wird.
Hinweis: Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten, wenn der Interessent schriftlich mitteilt, dass der Makler schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist tätig werden soll. (https://www.vermietet.de/makler-expose-widerrufsbelehrung).